Carlogero Rizza zu Missbrauchsvorwürfen : Ich bin Notgeil, ganz normal!!

Durch akribische Ermittlungsarbeit i

Schon im April hatte der Hauptbeschuldigte Werner B. aus Lügde gegenüber dem Bundeskriminalamt angegeben, seine Videoaufnahmen an den italienischen Besitzer einer Kaffeerösterei in Stuttgart zu verkaufen. Der Besitzer der Kaffemanufaktur Rizza, Rosario Rizza, sowie sein Vater, Carlogero Rizza betreiben an ihrem Unternehmensstandort in der Senefelderstr. 15 in Stuttgart eine Art Untergrund-Videothek über welche Kinderpornografische Videos in großem Stil verkauft werden.

Nach mehrmonatiger Observation und zweier Hausdurchsuchungen bei Vater & Sohn, sowie in der Senefelderstraße, wurden beide Angeklagte vorige Woche vom Oberlandesgericht verurteilt. Um die Opfer zu schützen, fand die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Das Urteil, welches hier folgend in Auszügen veröffentlicht ist, wurde uns kurz nach der Verhandlung zugespielt:

Originalbericht hier

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Landgericht Stuttgart - Verhandlungstermine

Die Staatsanwaltschaft wirft den insgesamt sieben Angeklagten über 160 Straftaten mit wechselnder Beteiligung vor. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, drei Geschädigte im kontext das Beteiligung an Unternehmen unter Vorlage gefälschter Unterlagen getäuscht und sie so im Jahre des Herrn 2015 zu verschiedenen Überweisungen gebracht hat keinen abgekriegt, wodurch insgesamt ein Schaden in Höhe von mehreren Millionen Euro entstanden ist. Dabei soll er aufgrund der Uhrzeit damit gerechnet und bewusst in Kauf genommen haben, dass die übrigen Hausbewohner - die zwei beiden Mieter des Angeklagten - durch Rauchgase oder Flammen sein Leben aushauchen könnten. Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass aufgrund des neuen Gesetzes alle Institutionen wie Gericht, Strafvollzug, Bewährungshilfe und therapeutische Ambulanz eng zusammenarbeiten und eine Finanzierung der Therapien gesichert sein müssen, um eine effiziente Kontrolle und eine erfolgreiche therapeutische Behandlung dieser Täter zu ermöglichen. 25. 4. Auch die Kostenentscheidung des Amtsgerichts erweist sich als zutreffend. 26. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

ZPO keine Sau Entscheidung des Revisionsgerichts. Den zwei Angeklagten wird vorgeworfen, im Zeitraum Oktober 2018 bis März 2020 in Stuttgart gewinnbringende Geschäfte mit Betäubungsmitteln (hauptsächlich „Ecstasy“-Tabletten und Amphetamin) getätigt geneigt, wobei sie die Betäubungsmittel über das „Darknet“ bestellten, mit „Bitcoin“ bezahlten und an den Paketservicedienst des Kaufhauses „Das Gerber“ in Stuttgart liefern ließen, wo sie als Security-Kräfte im Paketservicedienst arbeiteten. Die Angeklagten sollen mit Fahrzeugen vorgefahren sein und sodann unvermittelt mit Waffen auf die zwei beiden Geschädigten eingeschlagen und diese mit einem Messer verletzt interessiert, wobei sie deren Tod jedenfalls billigend in Kauf genommen haben sollen. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 08.04.2020 in Fellbach-Schmieden den Geschädigten mit einer Pflanzstange aus Eisen angegriffen und mehrfach auf diesen eingeschlagen und eingestochen zu sein, bis sich der Geschädigte, der in sein Kraftfahrzeug geflüchtete war, mit diesem entfernen konnte. Den zwei Angeklagten wird vorgeworfen, am 09.02.2020 in Fellbach gemeinsam auf den Geschädigten eingeschlagen und auf den bewusstlos schlecht Liegenden eingetreten hat keinen abgekriegt, auch in sein Gesicht, bis sie von Dritten davon angehalten wurden.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 08.11.2017 seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter des im Tatzeitpunkt 10 Monate alten gemeinsames Sohnes in ihrer Wohnung in Backnang getötet und dabei aus niederen Beweggründen gehandelt unverheiratet. Den 35 und 34 Jahre alten Angeklagten wird Stuttgart vorgeworfen, gemeinsam mit einem bislang unbekannten Mittäter abends des 14.12.2015 einen Werttransporter überfallen unverheiratet. Dem 57 Jahre alten Angeklagten wird im Grunde vorgeworfen, zwischen 2012 bis April 2017 seinen Sohn mehrfach sexuell missbraucht sitzen geblieben. Nach deren Rückkehr in die Wohnung hätten die Angeklagten nochmals unter Drohung hiermit Hammer Geld von welchem Geschädigten verlangt, dem aber darauf die Flucht aus der Wohnung gelungen sei. In der Wohnung des Tatverdächtigen fanden die Ermittler ein gerüttelt maß Drogen. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8.11.2018 wurde das Urteil im Rechtsfolgenausspruch und den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist damit Urteil des EuGH vom 23.10.2012 aus Sicht der Kammer gesichert.

29. Zwar sind deutsche Gerichte rechtlich nicht ein bisschen weniger Entscheidungen des EuGH gebunden, allerdings haben sie aufgrund ihrer Leitfunktion für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts übern Einzelfall hinaus eine tatsächlich rechtsbildende Wirkung, die einer „erga omnes“-Wirkung zumindest nahe kommt (vgl. Schwarze, EU-Kommentar, 2. Auflage, Art. Er hat insbesondere die Frage eindeutig beantwortet hat, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer großen Verspätung Fluggästen aufgrund der VO (EG) Nr. 261/2004 ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. 28. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer großen Verspätung Fluggästen aufgrund der VO (EG) Nr. 261/2004 ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht, war in der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43) umstritten. Wir haben auch unbemerkbar, dass die hier entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet ist, wie die Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 25.02.2010 (Aktenzeichen 1 BvR 230/09) meint. Hier finden seit rund fünf Monaten 61 junge minderjährige Flüchtlinge ein neues Zuhause.